Diese Rechte und Pflichten gibt es beim Thema Arbeitszeitplanung

Kinderbetreuung und Beruf unter einen Hut zu bringen, ist eine Herausforderung, das wissen alle berufstätigen Eltern. Wer weiß, was der Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitszeiten vorschreiben darf, kann sich oft besser organisieren – und vermeidet unnötige Auseinandersetzungen.
Wichtig ist hier das sogenannte Direktionsrecht, heißt es von der Arbeitskammer des Saarlandes. Damit ist das Recht des Arbeitgebers gemeint, den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen. Innerhalb des arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Rahmen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einseitig Anweisungen zu erteilen, die für Arbeitnehmende bindend sind. Einfach gesagt: Der Arbeitgeber darf bestimmen, was, wo und wann die Beschäftigten arbeiten müssen.
Direktionsrecht hat Grenzen
„Allerdings ist das Direktionsrecht nicht unbegrenzt“, heißt es von der Arbeitskammer des Saarlandes. Der Arbeitgeber muss seine Interessen mit denen der Arbeitnehmenden abwägen, bevor er sein Direktionsrecht ausübt.
Für Eltern betreuungspflichtiger Kinder heißt das: Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit auch deren familiäre Belange angemessen berücksichtigen. Die Arbeitskammer erklärt an einem Beispiel: Soll jemand etwa sehr kurzfristig für eine Mittagsschicht oder zu Überstunden eingeteilt werden, muss in der Zeit aber zum Beispiel das Kind aus der Kita abholen, müsse der Arbeitgeber das umfassend abwägen und gegebenenfalls eine andere Lösung finden.
Diese Pflichten haben Beschäftigte
Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber in einem solchen Fall aber unverzüglich mitteilen, warum sie die Anweisung vor einen Konflikt stellt. Wichtig ist den Infos zufolge, dass berufstätige Eltern klarmachen, wie alt etwa das zu betreuende Kind ist, warum keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten (zum Beispiel in der Kita oder durch Ehepartner) möglich sind und welche angemessenen Alternativen sie selbst anbieten könnten.
In der Praxis sei es aber nicht immer so einfach, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Den berechtigten Interessen von Arbeitnehmenden stehen auch immer berechtigte Interessen von Arbeitgebern gegenüber. „Ein pauschaler Hinweis auf entgegenstehende Betreuungspflichten wird selten zum gewünschten Erfolg führen“, so die Arbeitskammer des Saarlandes.
Arbeitnehmende sollten die Situation detailliert betrachten und eine gute Begründung für ihr Anliegen vorbringen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann auch der unter Umständen weiterhelfen, wenn sich Konflikte anbahnen.
Von Amelie Breitenhuber/ dpa
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