Nicht nur die Beurteilung der Leistung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Konflikte sorgen

Gute Wünsche, Dank und Bedauern über den Weggang eines Arbeitnehmers: Oftmals enthalten Arbeitszeugnisse solche freundlich formulierten Schlussformeln. Fehlen sie, kann das negativ auffallen – etwa bei späteren Bewerbungen mit dem Zeugnis. Doch einen Anspruch auf eine solche Dankes- und Wunschformel haben Beschäftigte nicht, zeigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 146/21).
Anders ist der Fall gelagert, wenn die Schlussformel erst einmal im Arbeitszeugnis steht, der Arbeitgeber sie in einer späteren Version aber weglässt, weil er nach einem langwierigen Streit um Korrekturen des Zeugnisses keinen Dank oder kein Bedauern mehr für ehemalige Beschäftigte übrig hat. Gestrichen werden kann die Dankes- und Wunschformel dann nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 272/22) hervor, auf die das Fachportal „Haufe.de“ hinweist.
Forderung nach besserer Bewertung
Im konkreten Fall erhielt eine Frau ein Arbeitszeugnis mit Schlussformel, in der ihr ehemaliger Arbeitgeber sein Bedauern äußerte, sie als Mitarbeiterin zu verlieren, ihr für die wertvolle Mitarbeit dankte und ihr für den weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute wünschte.
Mit dem Zeugnis war die Frau allerdings nicht zufrieden. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Doch auch das daraufhin geänderte Zeugnis missfiel ihr. Durch ihren Anwalt forderte sie weitergehende Korrekturen. In der dritten, in der Bewertung verbesserten Version, fehlten allerdings der Dank, das Bedauern über das Ausscheiden und die guten Wünsche für die Zukunft.
Das wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen: Sie zog vor Gericht und verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Schlussformel wieder ins Zeugnis aufzunehmen. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die begehrte Formulierung bestehe, habe sich ihr ehemaliger Arbeitgeber vorliegend selbst gebunden.
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses gab der Frau Recht – wie auch schon die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Braunschweig (Az.: 4 CA 376/21) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 10 Sa 1217/21).
Maßregelungsverbot nicht nur bei laufendem Arbeitsverhältnis
Dem BAG zufolge müsse der Arbeitgeber die einmal ausgesprochene Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in ein neues Arbeitszeugnis aufnehmen. Dies gebiete das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (Paragraf 612a BGB). Demnach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Dieses Maßregelungsverbot sei, so das BAG, nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt. Es gelte auch nach dessen Beendigung, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts. Die Frau habe mit dem Wunsch, das zweite Arbeitszeugnis zu korrigieren, in zulässiger Weise von ihrem Recht auf Zeugniserteilung Gebrauch gemacht.
Jessica Kliem/ dpa
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