Das sollten Arbeitnehmer beachten

Was Beschäftigte in sozialen Medien posten, kann auch im Job Folgen haben. Wo die Grenzen der Meinungsfreiheit liegen – und was der Chef zu Recht beanstanden kann.

„Ob Urlaubsfoto, politische Meinung oder lustiger Kommentar – viele Menschen teilen ihr Leben selbstverständlich in sozialen Medien. Was jedoch privat gemeint ist, kann auch Kolleginnen und Kollegen sowie Arbeitgeber erreichen. Dann kann es passieren, dass die Inhalte beruflich zum Problem werden. Doch welche Rechte haben Beschäftigte, wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit, und worauf sollten Arbeitnehmer bei einem Posting achten?

„Grundsätzlich gehört die private Nutzung sozialer Medien zum Privatleben“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Arbeitgeber dürften Beschäftigten daher nicht vorschreiben, was diese in ihrer Freizeit posten dürfen und was nicht. Etwas anderes gilt Görzel zufolge nur dann, wenn der Post einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist, weil Beschäftigte ihren Arbeitgeber etwa im Profil nennen, sie in Dienstkleidung auftreten, Kollegen oder Vorgesetzte erwähnen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausplaudern.

Sachliche Meinungsäußerung ist zulässig

Auch wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt, rassistische oder menschenverachtende Dinge von sich gibt oder entsprechende Beiträge teilt oder mit einem Post Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit aufkommen lässt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes kann er für Beschäftigte dann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben. Übrigens: Selbst wenn ein Profil auf privat eingestellt und nicht öffentlich einsehbar ist, können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber belangt werden. Zwar genießen diese Profile einen größeren Schutz und dürfen vom Arbeitgeber nicht einfach so kontrolliert werden. Ein rechtsfreier Raum ergibt sich dadurch aber trotzdem nicht – schon gar nicht, wenn der Empfängerkreis besonders groß ist und zum Beispiel auch Kollegen oder Kunden darunter sind. Gleiches gilt für private Chatgruppen.

Volker Görzel zufolge dürfen Beschäftigte ihre Arbeitgeber zwar kritisieren. Die Meinungsfreiheit ende aber dort, wo Persönlichkeitsrechte verletzt oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Dabei sei im Einzelfall vor allem der Inhalt der Äußerung, die Wortwahl, der Anlass, die Reichweite des Beitrags sowie die Stellung des Beschäftigten im Unternehmen entscheidend.

Christopher Jänsch/dpa

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