Minijob, Nebenjob, selbstständig: Viele Studierende arbeiten nebenher. Doch das kann Konflikte mit der Krankenversicherung auslösen und weitere Folgen haben.

Manche wollen, andere müssen: Neben dem Studium zu arbeiten, ist für viele Studierende Alltag. Dabei sollten sie aber auf einige Dinge achten – vor allem die Arbeitszeit und die Einkommensgrenze. Andernfalls kann es Probleme mit der Kranken- und Sozialversicherung geben.
Entscheidend ist zum einen die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze: Denn mehr sollten Studierende während der Vorlesungszeit nicht arbeiten. Andernfalls verlieren sie ihre studentischen Vorteile beim Nebenjob und werden zusätzlich zur möglichen Beitragspflicht in der Rentenversicherung auch noch sozialversicherungspflichtig – müssen dann also auch Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge leisten. Liegen die Arbeitszeiten in den Semesterferien, an den Wochenenden oder in der Nacht, darf die Arbeitszeit grundsätzlich mehr als 20 Stunden pro Woche betragen, ohne dass Studierenden ihr Studierendenstatus abhandenkommt. Aber selbst dann darf die 20-Stunden-Grenze in höchstens 26 Wochen überschritten werden.
Zu viel Lohn kann zu Abgaben führen – und weniger Bafög
Und dann ist da noch die Sache mit dem Gehalt: Denn Studierende mit einem Nebenjob müssen aufpassen. Wer mehr als 556 Euro pro Monat verdient, verliert unter Umständen die Möglichkeit, bei den Eltern mit krankenversichert zu sein. Denn obwohl die Familienversicherung eigentlich bis zum 25. Geburtstag gilt, kann die Überschreitung des Lohnlimits zum Ausschluss führen, dann müssen sich Studierende gegebenenfalls selbst versichern.
Für diejenigen, die kein Teil der Familienversicherung mehr sind und unter 556 Euro, aber mehr als 535 Euro verdienen, gibt es die Option auf die sogenannte studentische Krankenversicherung. Sie kostet derzeit 87,50 Euro im Monat, so die Verbraucherzentrale NRW. Dazu kommen für Studis ohne Kinder ab dem Alter von 23 Jahren noch 35,91 Euro pro Monat an Pflegeversicherungsbeiträgen sowie ein etwaiger Zusatzbeitrag für die Krankenkasse.
Gut zu wissen: Wer über die 556 Euro im Monat kommt, muss das auch mit seinem möglichen Bafög verrechnen. Unter Umständen gibt es dann nämlich weniger staatliche Unterstützung.
Für Selbstständige gelten andere Regeln
Natürlich haben Studierende auch die Möglichkeit, selbstständig – und eben nicht angestellt – zu arbeiten. Dann gelten in Sachen Einkommen wieder andere Regeln. So liegt die Verdienstgrenze dann nur noch bei 505 Euro pro Monat, erklärt die Verbraucherzentrale. Wer mehr verdient, kann nicht in der elterlichen Familienversicherung bleiben.
Auch selbstständig tätige Studierende müssen auf die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze achten. Arbeiten sie mehr, kann die Krankenversicherung ihnen eine hauptberufliche Tätigkeit unterstellen und entsprechend andere Beiträge verlangen. Eine Nachfrage bei der jeweiligen Kasse kann helfen. Dafür müssen selbstständig tätige Studierende im Gegensatz zu angestellt Tätigen nur in bestimmten Fällen Rentenversicherungsbeiträge leisten. Zum Beispiel, wenn sie erzieherisch und künstlerisch tätig sind oder als freie Lehrer arbeiten. Mehr Informationen dazu gibt es bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
Lukas Möller /dpa
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