Diese Punkte gilt es, vor einer Entscheidung abzuwägen

Nachrichten von Werksschließungen und Stellenabbau machen die Runde. Sind meine Kollegen und ich die nächsten, die gehen müssen? Das fragen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in betroffenen Unternehmen. Welche Strategie ist jetzt die richtige? Noch schnell kündigen und einen neuen Job suchen, bevor der Markt quasi überschwemmt wird von Arbeitssuchenden? Oder lieber abwarten und eine Abfindung mitnehmen?
„Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist: Droht mutmaßlich die Schließung eines gesamten Werks oder sind nur Teile betroffen?“, rät der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel. Denn: Wird ein Werk dichtgemacht, ist der Ausgang der Lage in der Regel klar: Alle müssen gehen. In Betrieben mit Betriebsrat gibt es dann eine Abfindung.
Wer sollte einen neuen Job annehmen?
„Einem jungen Ingenieur mit zwei Jahren Betriebszugehörigkeit würde ich raten, sich sofort nach einem neuen Job umzusehen, auch wenn ihm dann die Abfindung entgeht“, so Görzel. Mit fortschreitendem Alter, Verpflichtungen, Ortsgebundenheit und Betriebszugehörigkeit wird es schwieriger: „Hier muss man individuell abwägen“ so Görzel. Mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit steigt die Abfindung und ältere Arbeitnehmer haben es schwerer, auf die Schnelle einen geeigneten und adäquaten Job zu finden.
Wichtig: Wer von einer Werks- oder Standortschließung betroffen sein könnte, sollte unbedingt in seinem Vertrag nachsehen, welcher Arbeitsort vorgesehen ist. „Ist auch ein anderer Einsatzort als der des geschlossenen Werks möglich, ist der Job nicht unbedingt weg“, so Görzel.
Freiwilligenprogramme: Schnell sein, kann sich lohnen
Andere Ausgangsbedingung haben Arbeitnehmer bei Teilschließungen. Also, wenn nur Teile des Betriebes geschlossen werden. Dann wird ausgewählt, wer gehen muss. Das kann auf unterschiedliche Art und Weise passieren. In der Regel wird hierfür ein Fahrplan von Betrieb und Betriebsrat ausgehandelt. „Derzeit sind Freiwilligenprogramme sehr in Mode“, so Görzel. Arbeitnehmer erhalten ein Angebot, zu dem sie freiwillig gehen können. Hier kann es sich tatsächlich lohnen, schnell zu sein. „Häufig gibt es einen Bonus für schnell Entschlossene, also Arbeitnehmer, die bis zu einem bestimmten Stichtag unterschrieben haben – das können durchaus auch mal 30.000 bis 40.000 Euro zusätzlich zur Abfindung sein“, sagt der Fachanwalt.
Wichtig: Freiwilligenprogramm bedeutet auch: Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die er behalten möchte, nicht im Rahmen eines Freiwilligenprogramms gehen lassen. Und: In der Regel wird der Arbeitnehmer bis zu zwölf Wochen für Arbeitslosengeld gesperrt, weil er freiwillig gegangen ist.
Was passiert bei betriebsbedingter Kündigung?
Die Alternative zum Freiwilligenprogramm ist die betriebsbedingte Kündigung und der Stellenabbau nach Sozialplan. Möglich ist auch, dass nach einem Freiwilligenprogramm noch betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, weil nicht genug Mitarbeiter gegangen sind.
Das Risiko, gekündigt zu werden, sinkt mit steigender Dauer der Betriebszugehörigkeit und höherem Lebensalter. Auch Behinderungen oder Unterhaltspflichten sind Kriterien, die das Kündigungsrisiko von Beschäftigten senken können. „Wer hier viel vorzuweisen hat und seinen Job unbedingt behalten will, kann auch das Abwarten der betriebsbedingten Kündigung riskieren“, so Görzel.
Marie von der Tann/dpa
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