Sich den Urlaub einfach auszahlen lassen? Wer das anstrebt, stößt als Arbeitnehmer meist auf Grenzen. Ein Fachanwalt erklärt, wann das zulässig ist – und wann nicht.

Erholung, nein danke. Manche Beschäftigte würden sich ihren Urlaub gerne ausbezahlen lassen. Aber geht das überhaupt?
Im Regelfall ist das nicht möglich. Der gesetzliche Urlaub könne nicht ausgezahlt werden, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Damit sind die Urlaubstage gemeint, auf die Beschäftigte nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens Anspruch haben – also etwa vier Arbeitswochen. Diese Tage dienen der Erholung und müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen verwendet werden: Beschäftigte werden unter Fortzahlung ihres Gehalts oder Lohns von der Arbeit freigestellt und können zum Beispiel Ferien machen. Hat der Arbeitgeber entsprechende Hinweis erteilt, können die Urlaubstage auch verfallen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sie nicht nimmt.
Wann eine Auszahlung denkbar ist
Neben dem gesetzlichen Urlaub gibt es aber häufig noch einen übergesetzlichen Urlaub – also Tage, die über den gesetzlichen Anspruch hinaus gehen. Bei diesen Tagen kommt es auf die Rechtsgrundlage an, so Johannes Schipp. Werden etwa in einem Arbeitsvertrag sechs Wochen an Urlaub angeboten, dann zählen zwei dieser Wochen als übergesetzlicher Urlaub. Für diesen Zeitraum sei dann eine Auszahlung möglich.
Gelten für das Unternehmen Tarifverträge kann es aber anders aussehen. Hier hängt es dem Fachanwalt zufolge vom jeweiligen Inhalt des Vertrages selbst ab. In der Regel lassen die Vereinbarungen die Auszahlung der Tage im laufenden Arbeitsverhältnis nicht zu. Urlaubsabgeltung wird außerdem oft zum Thema, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Wer seinen Urlaub wegen einer Kündigung nicht mehr nehmen kann, bekommt dafür Geld. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall laut Bundesurlaubsgesetz sogar verpflichtet, den Urlaub abzugelten.
dpa
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