Vorsicht ist angebracht

Eine Aufmerksamkeit von Kunden zum Fest bekommen: Das klingt nett. Kann aber seine Tücken haben. Wann Beschäftigte besser Nein sagen sollten.

„Weihnachtsstollen, Fresskörbe mit Delikatessen oder vielleicht Tickets für Sportevents oder fürs Theater: Die Advents- und Weihnachtszeit ist die Zeit der Geschenke, manchmal auch im beruflichen Umfeld, zum Beispiel von Kunden. Doch dürfen Beschäftigte deren Weihnachtsgeschenke eigentlich annehmen?

„Ich rate Arbeitnehmern hier grundsätzlich zur Vorsicht“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Er empfiehlt: zunächst einmal in den Arbeitsvertrag schauen. Denn die Annahme von Geschenken sei dort häufig verboten oder der Höhe des Werts nach limitiert. „Viele Unternehmen haben darüber hinaus Compliance-Regeln, die solche Fälle detailliert regeln“, so Bredereck. Beschäftigte im Öffentlichen Dienst und Beamte unterliegen besonders strengen Beschränkungen. „Hier sind dem Arbeitgeber sämtliche Vergünstigungen unverzüglich anzuzeigen“, sagt Bredereck. „Angenommen werden dürfen sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.“

An die jeweils geltenden Regelungen beim Arbeitgeber sollte man sich dann auch unbedingt halten. Tut man das nicht, kann es durchaus ungemütlich werden. „Verstöße können zu einer Abmahnung, Kündigung und im Extremfall sogar zu einer Strafbarkeit führen“, erklärt der Fachanwalt.

Angenommene Geschenke muss man offenlegen

Und auch wenn es keine expliziten Regelungen zur Annahme von Geschenken gibt, kann es zu Irritationen kommen, wenn ein Arbeitnehmer Geschenke entgegennimmt. „Insbesondere wenn die Geschenke wertvoll sind, könnte der Arbeitgeber vermuten, dass hier statt Dankbarkeit und Anerkennung für geleistete Dienste, Bestechung eigentliches Motiv ist“, sagt Bredereck.

Wer auf Nummer sicher gehen will, erkundigt sich also am besten beim Chef oder der Chefin, wie generell mit Kundengeschenken umgegangen werden sollte. Zwar sind kleine Aufmerksamkeiten von geringem Wert wie etwa bedruckte Feuerzeuge, Kugelschreiber oder Pralinenschachteln häufig zulässig. Soweit der Wert von zehn Euro überschritten wird, sei aber in jedem Fall Vorsicht geboten, so Bredereck. „Vor der Annahme wertvoller Geschenke sollte man immer im Einzelfall noch einmal die Zustimmung einholen.“

Und was, wenn man das versäumt und ein Kundengeschenk bereits angenommen hat? Dann sei es sinnvoll, das Geschenk umgehend gegenüber dem Vorgesetzten offenzulegen, rät Bredereck, und um Mitteilung zu bitten, wie weiter vorgegangen werden soll. Sein Tipp: Auch gegenüber dem Kunden die jeweiligen Regelungen offen kommunizieren, „um hier zum Beispiel Kundenbeziehungen durch eine Ablehnung des Geschenks nicht zu gefährden“.

Jessica Kliem/dpa

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