Wäsche machen, den Wocheneinkauf erledigen, nebenbei Serie gucken: Was Beschäftigte im Homeoffice machen, bekommt der Arbeitgeber doch eh nicht mit? Falsch. Es gibt durchaus Möglichkeiten zur Überwachung.

Manche Arbeitgeber meinen, dass Beschäftigte im Homeoffice weniger produktiv seien. Und nutzen deshalb technische Möglichkeiten, um ihre Mitarbeitenden zu überwachen. Aber wann und in welchem Umfang ist das erlaubt?
Die Zeitschrift “ Stiftung Warentest “ (Ausgabe 07/2025) hat sich verschiedene Wege zur Überwachung genauer angesehen und ordnet ein, wie weit Arbeitgeber gehen dürfen.
Log-in-Daten
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Im Homeoffice darf dazu zum Beispiel registriert werden, wann Mitarbeitende sich im Firmennetzwerk ein- und ausloggen.
E-Mails
Ob Arbeitgeber E-Mails mitlesen dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie die Nutzung geregelt ist – etwa im Arbeitsvertrag. Entscheidend ist, ob Beschäftigte ihren Account privat nutzen dürfen. Eine Überwachung ist dann meist nicht zulässig. Dienstliche Mails dürfe der Arbeitgeber aber einsehen, heißt es von „Stiftung Warentest“. Eine dauerhafte und übermäßige Kontrolle ist der gängigen Rechtsauffassung zufolge dennoch nicht zulässig.
Firmen-Chat
Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeiten etwas zu locker sehen, dürfe der Chef auch Messenger- Programme stichprobenartig kontrollieren. Das gilt aber nur, wenn die private Nutzung der Dienste ausdrücklich untersagt ist.
Browserverlauf
Auch beim Browserverlauf kommt es darauf an, ob die private Internetnutzung erlaubt ist oder nicht. Dürfen Beschäftigte grundsätzlich auch privat surfen, kann der Arbeitgeber den Browserverlauf einer Person nur dann auswerten, wenn „sie den konkreten Verdacht haben, der Angestellte sei in der Arbeitszeit zu oft privat im Netz unterwegs“, schreibt „Stiftung Warentest“.Ist die private Nutzung generell untersagt, dürfen Arbeitgeber den Verlauf auswerten, wenn der Verdacht besteht, dass gegen diese Regelung verstoßen wird – und zwar ohne Wissen und Zustimmung des betroffenen Beschäftigten.
Maus- und Tastatureingaben
Software, die Tastatur- oder Mauseingaben der Beschäftigten speichert, ist den Infos zufolge nur in „ganz engem gesetzlichen Rahmen“ erlaubt. Denkbar ist der Einsatz solcher Keylogger in der Regel nur dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine besonders schwere Pflichtverletzung oder eine Straftat vorliegt.
Der Überwachung von Beschäftigten sind also allgemein enge Grenzen gesetzt. In der Regel darf der Arbeitgeber nur im Einzelfall bei konkretem Verdacht tätig werden und braucht dafür zum Beispiel auch die Zustimmung des Betriebsrats, wenn es im Unternehmen ein solches Gremium gibt.
Dennoch ist es wichtig, dass Beschäftigte die Vorgaben ihres Arbeitgebers – etwa zur privaten Nutzung des beruflichen Mail-Accounts – unbedingt einhalten, um negative Konsequenzen zu meiden.
Amelie Breitenhuber/dpa
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